AGB

ThermoTex Nagel GmbH | Schutterstraße 14 | 77746 Schutterwald | DEUTSCHLAND

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Lieferung von Waren (insbesondere von Maschinen und Betriebsmitteln) und die Überlassung von Software sowie für die Erbringung von Leistungen (z. B. zur Installation und Wartung der gelieferten Maschinen) im unternehmerischen Geschäftsverkehr durch die ThermoTex Nagel GmbH (im Folgenden „Lieferant“). Sie gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen gleichartigen Verträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen werden sollte.

2. Der Gegenstand der Lieferungen, Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe der Vergütung werden im Angebot und/ oder Auftrag des Lieferanten näher spezifiziert. Regelungen im Angebot des Lieferanten haben bei Widersprüchen Vorrang vor den Regelungen in diesen AGB.

3. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferant Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne solchen Bedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann der Lieferant innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferanten durch seine Zulieferer. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Nicht- oder verspätete Belieferung durch einen Zulieferer zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

3. An dem Kunden überlassenen Zeichnungen, technischen Unterlagen, Modellen und sonstigen Daten, Informationen und Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich der Lieferant alle Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

4. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferungen und Leistungen (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Performance, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen der Ware (z. B. in Zeichnungen, Modellen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit der Lieferungen und Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Handelsübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Form und Qualität oder bzgl. sonstiger Eigenschaften, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder im Zuge der technischen Weiterentwicklung erfolgen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Lieferungen und Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt für produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen von bis zu 10 % bei Druckerzeugnissen und anderen für den Kunden individuell erstellten, verarbeiteten oder gekennzeichneten, z. B. mit kundenspezifischen Einwebungen versehenen, Waren.

§ 3 Lieferung und Gefahrtragung; Weiterverwendung von Waren

1. Alle Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung FCA Schutterwald (INCOTERMS 2010). Die Versandart und die Art der Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten.

2. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden selbständig nutzbar sind, die vollständige
Lieferung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

3. Die Gefahr geht bei Warenlieferungen spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z. B. die Installation einer
Maschine) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und der Lieferant dies dem Kunden angezeigt hat.

4. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck; im Zweifel wird der Kunde die Ware vorab daraufhin prüfen, ob sie für den von ihm geplanten Einsatz geeignet ist (z. B. Embleme unter den bei ihm vorzufindenden Bedingungen auf Waschbeständigkeit prüfen). Der Kunde beachtet insoweit auch die Vorgaben des Lieferanten, z. B. in produktspezifischen Hinweisen, die einer gelieferten Ware beigelegt sind. In Zweifelsfällen wird er sich zusätzlich informieren und beraten lassen. Vertragliche Beratungspflichten des Lieferanten bestehen nur, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.

5. Im Falle einer geplanten Weiterverarbeitung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die von ihm für die Weiterverarbeitung ausgewählten und eingesetzten Materialien (z. B. Textilien) und Betriebsmittel (z. B. Farbbänder) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Erstellt der Lieferant für den Kunden spezifische Logos, Embleme oder sonstige Kennzeichnungen, wird der Kunde diese (bzw. einen ihm vom Lieferanten ggf. überlassenen Korrekturabzug) vor einer Weiterverarbeitung, insbesondere vor einer Aufbringung der Kennzeichnungen auf Textilien, prüfen und etwaige Beanstandungen dem Lieferanten schriftlich oder per E-Mail mitteilen.

§ 4 Fristen und Termine

1. Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Fristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder dem sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Details und vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, in dem der Lieferant durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Beseitigung des Hinderungsgrundes. Zu den vom Lieferanten insoweit nicht zu vertretenden Umständen zählen neben Ereignissen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Streiks und Aussperrungen,
Mangel an Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) auch die unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Kunden sowie Zeiten, in denen der Lieferant auf notwendige Informationen, Unterlagen oder Entscheidungen des Kunden wartet.

§ 5 Erfüllungsort; Erbringung von Leistungen; Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferant eine Installation und/ oder Inbetriebnahme von gelieferten Maschinen, ist insoweit Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation bzw. die Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß zu erfolgen
hat.

2. Ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Leistungen, bedürfen fachliche und technische Vorgaben des Kunden an die zu erbringenden Leistungen zu ihrer Verbindlichkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Der Lieferant kann zur Ausführung von Leistungen selbständige Subunternehmer
einsetzen, wobei der Lieferant gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Kunde kann dem Einsatz eines Subunternehmers nur aus wichtigem Grund widersprechen.

3. Der Kunde erbringt unentgeltlich die zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen
Umfang von anderen Tätigkeiten frei. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, stellt der Kunde vollständige und widerspruchsfreie Daten, Informationen und Unterlagen zur Verfügung und wirkt bei Tests und Abnahmen mit. Ist Gegenstand der vertraglichen Leistungen die Lieferung und Inbetriebnahme
von Maschinen, wird der Kunde die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen herstellen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass die für die Installation der Maschinen und deren Anschluss benötigtenelektrischen und sonstigen Einrichtungen in einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Beschaffenheit
zur Verfügung stehen.

4. Soweit eine Abnahme aufgrund gesetzlicher Vorschriften stattzufinden hat oder die Durchführung eines Abnahmeverfahrens
zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird, gilt die Abnahme als spätestens erfolgt, wenn

i) die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
ii) der Lieferant dem Kunden die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem
Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
iii) seit der Aufforderung zur Abnahme 10 Werktage vergangen sind, ohne dass der Kunde abnahmeverhindernde Mängel gerügt hat, oder der Kunde mit der produktiven Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. eine gelieferte Maschine nicht nur zu reinen Testzwecken in Betrieb genommen hat).

Abnahmeverhindernd sind nur wesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zum vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aufheben oder stark einschränken. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 6 Nutzungsrechte an überlassener Software

1. Software wird dem Kunden in ihrer bei Überlassung jeweils aktuell verfügbaren Version ausschließlich im Objektcode entweder per Download bzw. Fernzugriff über das Internet oder auf einem geeigneten Datenträger überlassen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software. Die an der Software eingeräumten Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf eine Nutzung der Software im Objektcode.

2. Der Kunde erhält an der ihm überlassenen Software (inklusive der im Rahmen der Nacherfüllung oder Pflege überlassenen neuen Versionen und inklusive etwaiger kundenindividueller Anpassungen und Ergänzungen) aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Parteien vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen. Der Kunde darf die Software auf der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen nutzen und die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen vornehmen.

3. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Software verbleiben ausschließlich beim Lieferanten. Ein Gebrauch der Software durch oder für Dritte ist dem Kunden ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht gestattet. Gesetzlich zwingende Ausnahmetatbestände bleiben hiervon unberührt.

4. Die Weitergabe der Software durch den Kunden an einen Dritten bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant wird seine Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, in der sich dieser gegenüber dem Lieferanten zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Lizenzbedingungen verpflichtet, und wenn der Kunde gegenüber dem Lieferanten schriftlich versichert, dass er alle nicht mehr verwendeten Softwarekopien dem Dritten überlassen oder gelöscht hat.

5. Die Nutzung der durch den Lieferanten mitvertriebenen Dritt-Software kann von den vorstehenden Regelungen abweichenden Bedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, die der Lieferant dem Kunden auf entsprechende Aufforderung mitteilen wird.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise für Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus dem Angebot des Lieferanten sowie hilfsweise und ergänzend aus der jeweils gültigen Preisliste des Lieferanten. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in EURO rein netto, zuzüglich Versandkosten, Verpackung und einer Umweltpauschale sowie bei Exportlieferungen zuzüglich ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.

2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den Lohn-, Material-, Energie- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Erhöhen sich diese Kosten innerhalb von vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt, ist der Lieferant zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, die Erhöhung der Kosten war bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar, der Lieferant befindet sich in Lieferverzug oder hat die Kostenerhöhung aus sonstigen Gründen zu vertreten.

3. Der Kaufpreis einer gelieferten Ware sowie die Lizenzvergütung für überlassene Software werden mangels abweichender Vereinbarung unmittelbar nach Übergabe der Ware bzw. Überlassung der Software an den Kunden diesem in Rechnung gestellt. Erbrachte Leistungen werden mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand vergütet und dem Kunden unter Überlassung der beim Lieferanten üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, stellt der Lieferant dem Kunden die ihm entstehenden Nebenkosten, insbesondere Reisekosten und Reisezeiten für Vor-Ort-Einsätze beim Kunden, gesondert nach tatsächlichem Anfall bzw. Aufwand in Rechnung.

4. Rechnungen werden dem Kunden vom Lieferanten per Briefpost oder elektronisch per E-Mail übermittelt. Sie sind mangels abweichender Angaben unmittelbar mit ihrem Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, stehen dem Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.

5. Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.

6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen.

§ 8 Mängelhaftung

1. Gelieferte Waren sind durch den Kunden unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Entdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass der Lieferant das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. § 377 HGB findet im Übrigen uneingeschränkt Anwendung.

2. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware und die erbrachten Werkleistungen bzw. Arbeitsergebnisse (im Folgenden zusammen „Vertragsgegenstände“) der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung entsprechen und der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ansprüche können nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen insbesondere Funktionsund sonstige Beeinträchtigungen der Vertragsgegenstände dar, die aus einer unsachgemäßen Benutzung durch den Kunden (z. B. den Einsatz ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel) oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sachmängel setzt ferner voraus, dass der Kunde die Vertragsgegenstände nicht selbst oder durch Dritte unautorisiert verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben oder der Betriebsanleitung bzw. des Benutzerhandbuchs genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

3. Soweit bei Gefahrübergang ein Mangel der überlassenen Vertragsgegenstände vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem
Kunden zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Im Falle von Rechtsmängeln verschafft der Lieferant dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Vertragsgegenständen; der Lieferant kann alternativ die betroffenen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise) auch gegen gleichwertige austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens 2 Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt § 9 dieser AGB.

4. Erbringt der Lieferant Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür eine Vergütung nach Aufwand gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar oder dem Lieferanten nicht zuzuordnen ist. Der Vergütungsanspruch besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn daran auch kein Verschulden trifft.

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden nach diesem § 8 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. mit der Abnahme der Werkleistungen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, insbesondere wenn dieser einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist verlängert sich durch Nacherfüllungshandlungen des Lieferanten allenfalls in Bezug auf durch den Lieferanten ausgetauschte Bestandteile (z. B. einzelne
Bauteile) der Vertragsgegenstände.

6. Die Lieferung gebrauchter bzw. technisch überholter Maschinen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Etwaige Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der vom Lieferanten in die Maschine eingefügten neuen bzw. neuwertig aufbereiteten Bauteile bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung des Lieferanten auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Regelungen des § 9.

§ 9 Haftung

1. Erbringt der Lieferant gegenüber dem Kunden Lieferungen oder Leistungen, ohne dass hierfür eine Vergütung anfällt, z. B. die probeweise Überlassung von Maschinen während einer unentgeltlichen Testphase, haftet der Lieferant insoweit nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

2. Im Übrigen leistet der Lieferant Ersatz für Sach- und Vermögensschäden sowie für vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis, aus Vertrag oder Delikt) - auch wegen Unmöglichkeit oder Verzug sowie bei Mängeln der Vertragsgegenstände - nur in folgendem Umfang:

i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und bei Übernahme einer Garantie in Höhe des durch die Garantie umfassten Schutzzwecks;
ii) in allen übrigen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren
Schadens.

3. Die Haftung des Lieferanten für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre, es sei denn der Lieferant hat den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren ein Jahr ab Kenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Umständen bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den anspruchsbegründende Umständen und der Person des Schuldners hätte Kenntnis erlangen müssen. Ausgenommen von der Verjährungsverkürzung sind Ansprüche aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

6. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Lieferanten an den Kunden gelieferte Ware (im Folgenden „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller, auch künftiger Ansprüche des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung zum Kunden Eigentum des Lieferanten. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Wasser, Diebstahl etc. in angemessenem Umfang zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen, sofern solche Leistungen nicht vereinbarungsgemäß
durch den Lieferanten erbracht werden.

2. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.

3. Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, so dass die Forderungen des Lieferanten gefährdet erscheinen, insbesondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt von dem Vertrag. Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich der Lieferant vor.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.) an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer nicht selbst einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

5. Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller, ohne diesen zu verpflichten. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von ihm gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten bzw. verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung.

§ 11 Datenschutz

1. Personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Name und E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Lieferanten auf Kundenseite) werden vom Lieferanten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), erhoben, verarbeitet und genutzt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden vom Lieferanten gespeichert und zu Zwecken der Vertragserfüllung gegebenenfalls an externe Dienstleister (z. B. Transportunternehmen) weitergegeben.

2. Erhält der Lieferant im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die E-Mail-Adresse des Kunden, wird er diese zur Direktwerbung (z. B. per Newsletter) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Der Kunde kann der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen, ohne dass für ihn hierdurch Kosten entstehen (z. B. indem er sich durch Aktivierung des in jedem Newsletter vorhandenen Links aus dem Newsletter-Verteiler austrägt). Im Übrigen erfolgt eine Verwendung der Kontaktdaten des Kunden zu Werbezwecken nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse oder
mit Einwilligung des Kunden.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Wird dem Kunden eine Maschine zur zeitlich begrenzten Nutzung (z. B. zur Probe) überlassen, hat er diese pfleglich zu behandeln. Die Nutzungsbefugnis des Kunden an der Maschine endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit oder mit dem Rückgabeverlangen des Lieferanten. Der Kunde hat die Maschine nach Beendigung seiner Nutzungsbefugnis unverzüglich und in einem Zustand an den Lieferanten zurückzugeben, der dem Zustand bei Überlassung der Maschine an ihn entspricht.

2. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Fax und E-Mail genügen hierfür). Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich von den Parteien aufgehoben werden.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant hat das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich gewollt haben.

Schutterwald - August 2023

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen ThermoTex Nagel GmbH, Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedinungen ThermoTex Europe AG, Schweiz

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